Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
 
Stand: September 2026
 
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über die Durchführung von Fahrzeugüberführungen auf eigener Achse zwischen der VeloceMove UG (haftungsbeschränkt), Nordparkstraße 30, 03044 Cottbus, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Cottbus unter HRB 19928 CB, vertreten durch den Geschäftsführer Paul Asong Anumbondem (nachfolgend „Auftragnehmer“) – und dem Kunden – nachfolgend „Auftraggeber“.
(2) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
 
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
(1) Ein Anspruch auf Auftragsausführung besteht erst, wenn der Auftraggeber eine schriftliche oder digitale Auftragserteilung (z. B. via Web-Kontaktformular, WhatsApp oder E-Mail) übermittelt und der Auftragnehmer diese ausdrücklich in Textform bestätigt hat.
(2) Der Auftraggeber hat vor dem Transport alle notwendigen Fahrzeugdaten (Fahrzeugtyp, Zustand, Abhol- und Zielort sowie Wunschtermin) vollständig und wahrheitsgemäß bereitzustellen.
 
§ 3 Zustand des Fahrzeugs und Bereitstellung
(1) Das zu überführende Fahrzeug muss zugelassen sein und sich in einem fahrbereiten, verkehrssicheren Zustand gemäß StVZO befinden. Die Bereifung muss den aktuellen Witterungsverhältnissen entsprechen. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden und behördlichen Bußgelder, die auf einen mangelhaften technischen Zustand des Fahrzeugs zurückzuführen sind.
(2) Tritt während der Überführung ein technischer Defekt auf, der nicht vom Fahrpersonal verschuldet wurde, trägt der Auftraggeber die Kosten für den Abschleppdienst, etwaige Werkstattkosten sowie den Aufwand für die Weiterreise des Fahrers.
(3) Ist ein Fahrzeug bei Eintreffen des Fahrers aufgrund von Mängeln, technischem Defekt, fehlender Zulassung oder mangelnder Fahrbereitschaft nicht transportfähig, werden dem Auftraggeber 75 % des vereinbarten Überführungspreises als Ausfallgebühr in Rechnung gestellt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
 
§ 4 Wartezeiten und Fehlfahrten
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass das Fahrzeug und alle erforderlichen Dokumente (Fahrzeugschein etc.) zum vereinbarten Zeitpunkt übergeben werden.
(2) Verzögert sich die Fahrzeugübergabe vor Ort am Abhol- oder Zielort um mehr als 60 Minuten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird für jede angefangene Stunde eine Wartezeit-Gebühr von 30,- EUR berechnet.
(3) Erscheint am Zielort kein autorisierter Übergabepartner, wird die Fahrt als Fehlfahrt abgerechnet. Der Auftraggeber trägt alle hierdurch entstehenden Kosten für die Rückfahrt, Folgetransporte sowie die sichere Verwahrung des Fahrzeugs.
 
§ 5 Preise, Treibstoff und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im individuellen Angebot vereinbarten Preise.
(2) Sämtliche Kosten für Treibstoff (Sprit), notwendiges Nachfüllen von Betriebsstoffen sowie Autobahn- und Straßengebühren (Maut) sind nicht im Basis-Überführungspreis enthalten und werden dem Auftraggeber eins zu eins weiterberechnet, sofern nicht ausdrücklich als Inklusivpreis vereinbart.
(3) Der Rechnungsbetrag ist, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug per Banküberweisung fällig. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Durchführung des Auftrags von einer Vorkasse (Anzahlung oder vollständige Zahlung) abhängig zu machen.
 
§ 6 Versicherung und Haftung
(1) Jede Fahrzeugüberführung ist über den Auftragnehmer voll versichert. Der Auftragnehmer unterhält für jeden Transport eine lückenlose Betriebshaftpflicht- und Transportversicherung. Versichert ist die gesetzliche und vertragliche Haftpflicht des Auftragnehmers als Überführer von Kraftfahrzeugen auf eigener Achse. Grundlage des Versicherungsvertrages sind die Bedingungen für die Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung (Anlage A 2022).
(2) Der Auftragnehmer haftet im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen für Schäden, die nachweislich durch das Fahrpersonal während der Überführung verursacht wurden.
(3) Die Haftung für Steinschläge, Glasbruch (ohne Fremdeinwirkung) oder unverschuldete Reifenpannen während der Fahrt auf eigener Achse ist ausgeschlossen, da es sich hierbei um allgemeine Betriebsrisiken des Straßenverkehrs handelt, die der Auftraggeber bei einer Überführung auf eigener Achse selbst trägt.
(4) Die Haftung beginnt mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls bei der Abholung und endet mit der Schlüsselübergabe am Bestimmungsort. Für Schäden, die nach der Übergabe festgestellt werden, ist die Haftung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um verdeckte Mängel, die unverzüglich nach Entdeckung gerügt wurden.
 
§ 7 Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
(1) Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Cottbus.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.